BFH - Urteil vom 17.05.1990
IV R 27/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 127
BB 1991, 460
BFHE 162, 219
BStBl II 1991, 216

BFH - Urteil vom 17.05.1990 (IV R 27/89) - DRsp Nr. 1996/11756

BFH, Urteil vom 17.05.1990 - Aktenzeichen IV R 27/89

DRsp Nr. 1996/11756

»Bringt der Gesellschafter einer OHG sein Einzelunternehmen in die Gesellschaft ein und behält er dabei ein Mietwohngrundstück zurück, daß zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte, so kann er das Grundstück zumindest dann als Sonderbetriebsvermögen behandeln, wenn es mit Grundpfandrechten zur Sicherung von Krediten der OHG belastet ist. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn er eine Wohnung des Gebäudes an einen Angehörigen und Mitgesellschafter der OHG zu marktüblichen Bedingungen vermietet.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: