BFH - Urteil vom 17.05.1995
I R 8/94
Normen:
AO (1977) § 80 Abs. 1, 5, § 19 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 183 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 96
BFHE 178, 294
BStBl II 1996, 2
DB 1995, 2509
DStR 1996, 102
DStZ 1996, 126
NJW 1996, 680
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 17.05.1995 (I R 8/94) - DRsp Nr. 1996/61

BFH, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen I R 8/94

DRsp Nr. 1996/61

»Behält ein ins Ausland versetzter Arbeitnehmer eine Wohnung im Inland bei, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die so ausgestattet ist, daß diese ihm jederzeit als Bleibe dienen kann, so ist --widerlegbar-- zu vermuten, daß er einen Wohnsitz im Inland hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 80 Abs. 1, 5, § 19 Abs. 1, § 122 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 183 Abs. 1, §§ 196, 197 Abs. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine juristische Person des öffentlichen Rechts, behielt vom Gehalt ihrer ins Ausland versetzten Bediensteten nach Ablauf des Monats, in dem die Bediensteten ihre Tätigkeit am Auslandsdienstort aufnahmen, keine römisch-katholische Kirchenlohnsteuer mehr ein. Während diese Handhabung bei unverheirateten Bediensteten als rechtmäßig anerkannt wurde, wurde vom Finanzamt (FA) und vom Beklagten und Revisionskläger (Beklagter) bei verheirateten Bediensteten eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes erst ab dem Zeitpunkt angenommen, in dem die Familie dem Bediensteten ins Ausland nachfolgte. Insoweit wurde die Klägerin für römisch-katholische Kirchensteuer in Haftung genommen.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.