I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine juristische Person des öffentlichen Rechts, behielt vom Gehalt ihrer ins Ausland versetzten Bediensteten nach Ablauf des Monats, in dem die Bediensteten ihre Tätigkeit am Auslandsdienstort aufnahmen, keine römisch-katholische Kirchenlohnsteuer mehr ein. Während diese Handhabung bei unverheirateten Bediensteten als rechtmäßig anerkannt wurde, wurde vom Finanzamt (FA) und vom Beklagten und Revisionskläger (Beklagter) bei verheirateten Bediensteten eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes erst ab dem Zeitpunkt angenommen, in dem die Familie dem Bediensteten ins Ausland nachfolgte. Insoweit wurde die Klägerin für römisch-katholische Kirchensteuer in Haftung genommen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.
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