Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 5. Februar 1986 in A eine Eigentumswohnung. Sie vermietete zunächst die Räume zum Betrieb eines Fotostudios an den Kläger, der sie jedenfalls zu mehr als der Hälfte tatsächlich als Fotostudio zu beruflichen Zwecken nutzte. Nach dem Mietvertrag war das Mietverhältnis bis zum 31. März 1988 fest vereinbart; es sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine Partei spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprach. Seit dem 1. Oktober 1987 nutzten die Kläger nach Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung in B die Eigentumswohnung für eigene Wohnzwecke.
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