BFH - Urteil vom 17.05.1995
X R 129/92
Normen:
EStG § 7b, § 52 Abs. 21 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1786
BFHE 177, 487
BStBl II 1996, 183
DB 1995, 1844
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 17.05.1995 (X R 129/92) - DRsp Nr. 1995/6290

BFH, Urteil vom 17.05.1995 - Aktenzeichen X R 129/92

DRsp Nr. 1995/6290

»Für eine vor dem 1. Januar 1987 angeschaffte, aber erst nach dem 31. Dezember 1986 zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung kann der Eigentümer die den erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG entsprechenden Beträge nicht nach § 52 Abs. 21 S. 4 EStG wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nicht vorlagen, weil die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem Drittel oder mehr gewerblichen oder beruflichen Zwecken diente.«

Normenkette:

EStG § 7b, § 52 Abs. 21 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 5. Februar 1986 in A eine Eigentumswohnung. Sie vermietete zunächst die Räume zum Betrieb eines Fotostudios an den Kläger, der sie jedenfalls zu mehr als der Hälfte tatsächlich als Fotostudio zu beruflichen Zwecken nutzte. Nach dem Mietvertrag war das Mietverhältnis bis zum 31. März 1988 fest vereinbart; es sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine Partei spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprach. Seit dem 1. Oktober 1987 nutzten die Kläger nach Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung in B die Eigentumswohnung für eigene Wohnzwecke.