I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft, war in den Jahren 1973 und 1974 zu 100 v.H. an der T AG mit Sitz und Geschäftsleitung in L/Schweiz beteiligt. Die T AG war damals eine ausländische Obergesellschaft i.S. des § 7 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG), die im Wirtschaftsjahr 1973 niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb bezog. Das Wirtschaftsjahr 1973 der Obergesellschaft endete am 31. Dezember 1973.
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