BFH - Urteil vom 17.07.1985
I R 117/84
Normen:
AO (1977) §§ 184, 251 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 198
BStBl II 1985, 650
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 17.07.1985 (I R 117/84) - DRsp Nr. 1996/10106

BFH, Urteil vom 17.07.1985 - Aktenzeichen I R 117/84

DRsp Nr. 1996/10106

»Auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens kann ein Gewerbesteuermeßbescheid für einen davor liegenden Erhebungszeitraum gegen den Konkursverwalter ergehen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 184, 251 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist in dem Konkursverfahren über das Vermögen einer GmbH zum Konkursverwalter bestellt worden. Das Konkursverfahren wurde am 23. November 1981 eröffnet. Ende Februar 1982 ist dem Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Gewerbesteuermeßbescheid für das Jahr 1981 bekanntgegeben worden, in welchem -unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen- der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag 1981 auf 995 DM festgesetzt worden war. Der Kläger hat nach erfolglosem Einspruch Klage mit dem Begehren erhoben, den Gewerbesteuermeßbescheid 1981 aufzuheben. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens hätte der Bescheid nicht ergehen dürfen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.