BFH - Urteil vom 17.07.1985
I R 172/79
Normen:
AO (1977) §§ 126, 240 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 1
BStBl II 1986, 122
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.07.1985 (I R 172/79) - DRsp Nr. 1996/10200

BFH, Urteil vom 17.07.1985 - Aktenzeichen I R 172/79

DRsp Nr. 1996/10200

»1. Säunmiszuschläge entstehen - nach fruchtlosem Ablauf des Fälligkeitstages - allein durch Zeitablauf; auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen kommt es nicht an. 2. Maßgebend für die Ablehnung einer Stundung (vgl. Tz. 10 des BMF-Erlasses vom 15. Februar 1971 IV B/1-S 1295-2/71, BStBl I 1971, 121) ist der Zeitpunkt, in dem das Stundungsbegehren erstmals abgelehnt wird. Die Beschwerdeentscheidung, mit der das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Stundung zurückgewiesen wird, ist keine erneute Ablehnung des Stundungsantrages; es wird (lediglich) über die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Stundungsablehnung entschieden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 126, 240 ;

Gründe: