BFH - Urteil vom 17.07.1985
I R 205/80
Normen:
AO (a.F.) §§ 109, 103 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 329
BStBl II 1985, 702
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 17.07.1985 (I R 205/80) - DRsp Nr. 1996/10139

BFH, Urteil vom 17.07.1985 - Aktenzeichen I R 205/80

DRsp Nr. 1996/10139

»1. Ob durch eine schuldhafte Verletzung der nach § 103 AO a. F: (= § 34 AO (1977)) bestehenden Verpflichtungen Steueransprüche verkürzt worden sind, hängt, wenn die verfügbaren Mittel nicht zur Tilgung aller Schulden ausreichen, davon ab, ob die Steuerschulden im selben Verhältnis getilgt wurden wie die übrigen Schulden. 2. Bei Würdigung des Verhaltens eines Vertreters über einen längeren Zeitraum ist jeweils der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Vertreter die Nichtsteuergläubiger befriedigt, und zwar sowohl hinsichtlich der Höhe der Steuerschulden als auch der Höhe der übrigen Schulden. Dabei können je nach Lage des Falles einzelne Tage zu einem Zeitraum zusammengefaßt werden.«

Normenkette:

AO (a.F.) §§ 109, 103 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Haftung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für Schulden (Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 1971 und 1972, Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer 1972 und darauf entfallende Säumniszuschläge) der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten Firma S-GmbH (GmbH).