I. Streitig ist die Haftung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für Schulden (Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 1971 und 1972, Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer 1972 und darauf entfallende Säumniszuschläge) der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten Firma S-GmbH (GmbH).
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