BFH - Urteil vom 17.07.1985
II R 64/83
Normen:
GrEStG Berlin § 21 (entspr. GrEStG § 11 1940);
Fundstellen:
BFHE 144, 173
BStBl II 1985, 592
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 17.07.1985 (II R 64/83) - DRsp Nr. 1996/10101

BFH, Urteil vom 17.07.1985 - Aktenzeichen II R 64/83

DRsp Nr. 1996/10101

»Gegenleistung bei Grundstücksübertragungen zwischen Eheleuten nach deren Trennung.«

Normenkette:

GrEStG Berlin § 21 (entspr. GrEStG § 11 1940);

Gründe:

I. Der Kläger erwarb durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. September 1980 das halbe Miteigentum an einem Berliner Grundstück von seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Er und seine Ehefrau hatten das Grundstück je zur Hälfte am 7. Januar 1975 erworben.

Der Kläger hatte nach dem Vertrag vom 23. September 1980 20.000 DM bar zu zahlen. Außerdem wurde vereinbart, daß er alle in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundpfandrechte in dinglicher Haftung mit den diesen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehen mit Wirkung vom 1. Februar 1975 in persönlicher Haftung übernehme; er befreie seine Ehefrau von jeglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern. Die Vertragspartner waren sich darüber einig, daß das Grundstück "nicht in einen etwaigen Zugewinnausgleich fallen soll, somit bei einer Zugewinnausgleichsregelung außer Ansatz bleibt".

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte Grunderwerbsteuer fest, berechnet nach 20.000 DM Barzahlung und den übernommenen Grundpfandrechten.

Mit dem Einspruch beantragte der Kläger die Herabsetzung der Steuer auf 1.400 DM, bemessen nach der Barzahlung von 20.000 DM.