BFH - Urteil vom 17.09.1987
III R 272/83
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 58
BStBl II 1988, 441
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 17.09.1987 (III R 272/83) - DRsp Nr. 1996/12719

BFH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen III R 272/83

DRsp Nr. 1996/12719

»Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine orthopädische Fachwerkstätte, so reichen die Tatsachenfeststellungen des FG, daß die den individuellen Maßen angepaßten Schuhleisten als solche keinen eigenen Marktwert gehabt hätten und der für ihren Erwerb gezahlte Kaufpreisanteil nur die Gegenleistung für die Überlassung des Kundenstamms gewesen sei, nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Schuhleisten wegen einer evtl. Möglichkeit einer Umarbeitung materielle Wirtschaftsgüter sind und die auf sie entfallenden Kaufpreisteile Anschaffungskosten i. S. von § 6 Abs. 2 EStG sind.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 ; FGO § 118 Abs. 2 ;

Gründe: