BFH - Urteil vom 17.09.1987
VII R 50-51/86
Normen:
BGB §§ 387 ff.; FGO §§ 69, 74 ; VwGO § 80 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 304
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 17.09.1987 (VII R 50-51/86) - DRsp Nr. 1996/12772

BFH, Urteil vom 17.09.1987 - Aktenzeichen VII R 50-51/86

DRsp Nr. 1996/12772

»Das Hauptzollamt ist befugt, gegen eine unstreitige Hauptforderung aufzurechnen mit einer (auch rechtswegfremden) Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht vollziehbaren Verwaltungsakt beruht. Diese Aufrechnung ist aber nur wirksam, wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich besteht. Die Entscheidung darüber im entsprechenden Anfechtungsverfahren ist vorgreiflich für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufrechnung.«

Normenkette:

BGB §§ 387 ff.; FGO §§ 69, 74 ; VwGO § 80 Abs. 4, 5 ;
Vorinstanz: FG Hamburg,
Fundstellen
BFHE 151, 304