I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Mit Verfügung vom 6. Mai 1981, dem Kläger zugestellt am 8. Mai 1981, teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) dem Kläger folgendes mit: "Nach meinen Feststellungen beträgt der Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) Ihrer bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr als 40.000 DM (siehe umseitige Berechnung). Sie sind deshalb nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO verpflichtet, ab 1. Juli 1979 für den o.b. Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen." Die Verfügung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger legte keinen Rechtsbehelf ein.
Erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beantragte der Kläger, die Nichtigkeit der Verfügung vom 6. Mai 1981 festzustellen, da die Erfüllung der darin enthaltenen Aufforderung, bereits ab 1. Juli 1979 Bücher zu führen, aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei.
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