BFH - Urteil vom 17.10.1985
IV R 187/83
Normen:
AO (1977) § 141 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 400
BStBl II 1986, 39
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 17.10.1985 (IV R 187/83) - DRsp Nr. 1996/10153

BFH, Urteil vom 17.10.1985 - Aktenzeichen IV R 187/83

DRsp Nr. 1996/10153

»Zur Auslegung einer Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht eines Landwirts.«

Normenkette:

AO (1977) § 141 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Mit Verfügung vom 6. Mai 1981, dem Kläger zugestellt am 8. Mai 1981, teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) dem Kläger folgendes mit: "Nach meinen Feststellungen beträgt der Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) Ihrer bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mehr als 40.000 DM (siehe umseitige Berechnung). Sie sind deshalb nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO verpflichtet, ab 1. Juli 1979 für den o.b. Betrieb Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen." Die Verfügung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Kläger legte keinen Rechtsbehelf ein.

Erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beantragte der Kläger, die Nichtigkeit der Verfügung vom 6. Mai 1981 festzustellen, da die Erfüllung der darin enthaltenen Aufforderung, bereits ab 1. Juli 1979 Bücher zu führen, aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei.