BFH - Urteil vom 17.10.1989
VII K 7/88
Normen:
KN Vorschrift 4a zu Kapitel 64; Positionen 6403, 6404;
Fundstellen:
BB 1990, 56
BFHE 158, 100

BFH - Urteil vom 17.10.1989 (VII K 7/88) - DRsp Nr. 1996/10615

BFH, Urteil vom 17.10.1989 - Aktenzeichen VII K 7/88

DRsp Nr. 1996/10615

»Kommt es bei der Tarifierung von Schuhen darauf an, ob der Oberteil aus Leder oder aus Spinnstoff besteht, so ist maßgebend, ob Leder oder Spinnstoff den größten Teil der Außenfläche bildet. Vor dem entsprechenden Flächenvergleich sind von der Gesamtaußenfläche des Oberteils die Zubehör- oder Verstärkungsteile und die Abschnitte aus anderen Stoffen als Leder oder Spinnstoff abzuziehen. Das Begriffspaar "Zubehör- oder Verstärkungsteile" ist einengend auszulegen.«

Normenkette:

KN Vorschrift 4a zu Kapitel 64; Positionen 6403, 6404;
Fundstellen
BB 1990, 56
BFHE 158, 100