BFH - Urteil vom 17.10.1990
I R 16/89
Normen:
DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1, Abs. 7; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
BB 1991, 470
BFHE 163, 38
BStBl II 1991, 211
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 17.10.1990 (I R 16/89) - DRsp Nr. 1996/10843

BFH, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen I R 16/89

DRsp Nr. 1996/10843

»1. Zu den inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG gehören Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG (jetzt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG), die der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA für eine Hingabe von Darlehen von der Gesellschaft bezogen hat, wenn und soweit sie durch eine inländische Betriebsstätte der Gesellschaft erzielt werden. 2. Die Besteuerung dieser Vergütungen ist nicht durch das DBA-Schweiz ausgeschlossen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter seinen Wohnsitz in der Schweiz hat.«

Normenkette:

DBA-Schweiz Art. 7 Abs. 1, Abs. 7; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 2a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte in dem Streitjahr 1983 seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war als persönlich haftender Gesellschafter ohne Einlage an der inländischen Kommanditgesellschaft auf Aktien R beteiligt. Der Kläger unterhielt bei der R ein Verrechnungskonto; Guthaben auf diesem Konto hatte die R, Überziehungen der Kläger zu verzinsen. Im Streitjahr 1983 erhielt der Kläger Guthabenzinsen in Höhe von 35.338,46 DM.

Er legte im Laufe des Verfahrens Unterlagen vor, wonach die maßgeblichen Schweizer Steuerbehörden der Auffassung sind, daß die Zinsen nicht in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik), sondern in der Schweiz zu versteuern seien.