BFH - Urteil vom 17.10.1990
I R 182/87
Normen:
DBA-Frankreich Art. 20 Abs. 1; EStG §§ 2a, 32b; GG Art. 3, 20 ;
Fundstellen:
BB 1991, 127
BFHE 162, 307
BStBl II 1991, 136
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.10.1990 (I R 182/87) - DRsp Nr. 1996/11774

BFH, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen I R 182/87

DRsp Nr. 1996/11774

»§ 2a EStG beschränkt den steuermindernden Ausgleich der von der Vorschrift erfaßten negativen ausländischen Einkünfte auch mit Wirkung für den negativen Progressionsvorbehalt. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig.«

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 20 Abs. 1; EStG §§ 2a, 32b; GG Art. 3, 20 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr 1983 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unbeschränkt steuerpflichtig. Sie erzielten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem waren sie Eigentümer eines im Jahre 1981 errichteten, in Frankreich gelegenen Hauses, das vermietet war.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1983 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unter Hinweis auf § 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstmals die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus der Vermietung des Hauses in Frankreich bei der Festsetzung des Steuersatzes.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.