I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr 1983 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unbeschränkt steuerpflichtig. Sie erzielten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem waren sie Eigentümer eines im Jahre 1981 errichteten, in Frankreich gelegenen Hauses, das vermietet war.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1983 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unter Hinweis auf § 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erstmals die steuermindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus der Vermietung des Hauses in Frankreich bei der Festsetzung des Steuersatzes.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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