I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beschloß mit Gesellschafterbeschluß vom 4. Dezember 1987, in Erwartung des Jahresergebnisses 1987 eine Vorabdividende in Höhe von 219.500.000 DM auszuschütten, die am 10. März 1988 fällig war.
In der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 1987 machte die Klägerin wegen der Vorabausschüttung eine Körperschaftsteuerminderung in Höhe von 8.874.618 DM geltend. Bei der Körperschaftsteuerveranlagung ließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) demgegenüber die Körperschaftsteuerminderung wegen der Vorabausschüttung unberücksichtigt. Der Kapitalertragsteueranmeldung für 1987 legte die Klägerin einen steuerpflichtigen Kapitalertrag in Höhe von 50.052.000 DM zugrunde. Demgegenüber ermittelte das FA steuerpflichtige Kapitalerträge für 1987 in Höhe von 51.214.572 DM.
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