BFH - Urteil vom 17.10.1990 (II R 58/88) - DRsp Nr. 1996/11817
BFH, Urteil vom 17.10.1990 - Aktenzeichen II R 58/88
DRsp Nr. 1996/11817
»Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Rechtsanwaltskosten) eines von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümers, die der Enteignungsbegünstigte zu tragen hat, gehören nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den jeweiligen enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens vom Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind.«