I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (KG), über deren Vermögen am 4. März 1980 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm ihn durch Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung für von der KG nicht abgeführte Steuerabzugsbeträge aufgrund der Lohnsteueranmeldung für Dezember 1979 in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Klage hatte im wesentlichen Erfolg.
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