BFH - Urteil vom 17.11.1987
VII R 90/84
Normen:
AO (1977) §§ 225, 226, 34, 69, 191 ; BGB §§ 366, 396 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 117
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 17.11.1987 (VII R 90/84) - DRsp Nr. 1996/12780

BFH, Urteil vom 17.11.1987 - Aktenzeichen VII R 90/84

DRsp Nr. 1996/12780

»Erklärt das FA die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so kann es, wenn ihm mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen zustehen, die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Das FA ist - ebenso wie der Steuerpflichtige - nicht gehalten, bei der Aufrechnung seine Ansprüche nach der Fälligkeit zu ordnen und zunächst die älteren Ansprüche zum Erlöschen zu bringen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 225, 226, 34, 69, 191 ; BGB §§ 366, 396 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (KG), über deren Vermögen am 4. März 1980 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) nahm ihn durch Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung für von der KG nicht abgeführte Steuerabzugsbeträge aufgrund der Lohnsteueranmeldung für Dezember 1979 in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Klage hatte im wesentlichen Erfolg.