BFH - Urteil vom 17.11.1989
VI R 8/86
Normen:
EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 412
BB 1990, 834
BFHE 159, 64
BStBl II 1990, 306
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 17.11.1989 (VI R 8/86) - DRsp Nr. 1996/13361

BFH, Urteil vom 17.11.1989 - Aktenzeichen VI R 8/86

DRsp Nr. 1996/13361

»Aufwendungen für den privaten Flugsport einschließlich der Flüge, die zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz erforderlich sind, gehören auch dann nicht zu den nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbaren Fortbildungskosten, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen für die Berufsausübung nützlich sind.«

Normenkette:

EStG (1981) § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Forschungsinstitut für Luft- und Raumfahrt (A) angestellt. Er bearbeitet Fragen der Flugmechanik an vergleichenden Untersuchungen zwischen Flug- und Modellversuchen. Außerdem ist er Mitglied der Fluggruppe des Instituts A und hat seit dem 5. Juli 1973 eine Privatpilotenlizenz. Er führte im Streitjahr 1982 fünf Einweisungsflüge, fünf Checkflüge, vier Fotoflüge, einen Werkstattflug, 19 Reiseflüge und zwei Instrumentenflüge, insgesamt also 55 Starts und Landungen mit einer Gesamtflugdauer von 48 Stunden und 22 Minuten durch. Hierzu gehört auch eine Flugrundreise vom 29. Mai bis zum 12. Juni 1982 mit einer Gesamtflugdauer von rd. 16 Stunden, bei welcher der Kläger von seiner Ehefrau begleitet wurde und in deren Verlauf Flughäfen in Frankreich und Österreich angeflogen wurden.