BFH - Urteil vom 17.12.1985
VIII R 288/82
Normen:
BGB § 91 ; EStDV § 74 Abs. 1 ; EStG (1975) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 145, 556
BStBl II 1986, 346
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Urteil vom 17.12.1985 (VIII R 288/82) - DRsp Nr. 1996/10328

BFH, Urteil vom 17.12.1985 - Aktenzeichen VIII R 288/82

DRsp Nr. 1996/10328

»Deutsche Eichenfurnierrundhölzer sind vertretbare Sachen i. S. von § 74 Abs. 1 EStDV i.V.m. § 91 BGB

Normenkette:

BGB § 91 ; EStDV § 74 Abs. 1 ; EStG (1975) § 51 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine OHG in X, die ein Säge- und ein Furnierwerk betreibt.

Sie hatte in der Handels- und Steuerbilanz zum 30. Juni 1973 eine Preissteigerungsrücklage gebildet, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-), dem Betriebsprüfungsbericht vom 15. Dezember 1975 folgend, zum größten Teil anerkannt hatte. Die Preissteigerungsrücklage wurde in den Streitjahren 1976 und 1977 aufgestockt. Bei der im Jahre 1979 durchgeführten Anschlußbetriebsprüfung wurde sie für inländisches Eichenfurnierrundholz und für Eichenfurniere als unzulässig angesehen, weil es sich nicht um vertretbare Sachen i.S. von § 91 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehandelt habe. Sie wurde in den Jahren 1974 - 1977 gewinnerhöhend aufgelöst. Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.