AO (1977) § 65, § 68 Nr. 1 lit. b (in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung); UStG (1980) § 4 Nr. 24, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1230
BFHE 177, 147
BStBl II 1995, 446
DB 1995, 1594
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,
BFH - Urteil vom 18.01.1995 (V R 139-142/92) - DRsp Nr. 1995/5483
BFH, Urteil vom 18.01.1995 - Aktenzeichen V R 139-142/92
DRsp Nr. 1995/5483
»1. Die mit alleinreisenden Erwachsenen getätigten Umsätze der Jugendherbergen sind nicht gemäß § 4 Nr. 24 UStG 1980 von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuer auf diese Umsätze kann gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8UStG 1980 i.V.m. § 68 Nr. 1 Buchst.b AO 1977 a.F. zu ermäßigen sein.2. Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe i.S. des § 68 Nr. 1 Buchst.b AO 1977 a.F. zu beurteilen, ohne daß es auf die Voraussetzungen des § 65AO 1977 ankommt.3. Die Beherbergung alleinreisender Erwachsener kann ein selbständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, wenn sie sich aus tatsächlichen Gründen von den satzungsgemäßen Leistungen an Jugendliche und Familien abgrenzen läßt. Fehlt die Abgrenzbarkeit, verlieren Jugendherbergen ihre Zweckbetriebseigenschaft nicht dadurch, daß sie außerhalb des satzungsgemäßen Zwecks in geringem Umfang alleinreisende Erwachsene (zu gleichen Bedingungen wie andere Gäste) beherbergen. Die Grenze, bis zu der solche Beherbergungen unschädlich sind, ist mit 10 v.H. zu veranschlagen.«
Normenkette:
AO (1977) § 65, § 68 Nr. 1 lit. b (in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung); UStG (1980) § 4 Nr. 24, § 12 Abs. 2 Nr. 8 ;
Gründe:
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