BFH - Urteil vom 18.03.1988
VI R 90/84
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 153, 526
BStBl II 1988, 988
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 18.03.1988 (VI R 90/84) - DRsp Nr. 1996/13071

BFH, Urteil vom 18.03.1988 - Aktenzeichen VI R 90/84

DRsp Nr. 1996/13071

»Kosten für ein Telefongespräch, das im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einer Woche geführt wird, in der der auswärts beschäftigte Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt durchführt, können als Werbungskosten abzugsfähig sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Streitig ist, ob Telefongebühren zu den als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat zum 1. Oktober 1980 in Hamburg eine neue Beschäftigung an. Er bezog dort ein Zimmer; der gemeinsame Familienwohnsitz mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), und seinen Kindern verblieb weiterhin in Heilbronn. Bis zum Ende des Jahres 1980 unternahm der Kläger im wesentlichen im 14-tägigen Rhythmus sechs Familienheimfahrten.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1980 machten die Kläger neben als Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung anerkannten Beträgen auch Telefongebühren in Höhe von 487,19 DM (Anschlußgebühren 200 DM; Grundgebühren und Gebühren für laufende Einheiten bis zum 5. Dezember 1980.287,19 DM) als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt (Beklagter und Revisionsbeklagter -FA-) nicht zum Abzug zugelassen hat.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der nachfolgenden Begründung ab: