BFH - Urteil vom 18.04.1990
III R 160/86
Normen:
EStG (1975) § 33 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2036
BFHE 161, 447
BStBl II 1990, 447
BStBl II 1990, 962
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 18.04.1990 (III R 160/86) - DRsp Nr. 1996/10807

BFH, Urteil vom 18.04.1990 - Aktenzeichen III R 160/86

DRsp Nr. 1996/10807

»Aufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für den Privatschulbesuch eines an Legasthenie erkrankten Kindes sind nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG berücksichtigungsfähig, wenn die Privatschule in ihren Bildungs- und Erziehungszielen mit öffentlichen (- staatlichen -) Schulen vergleichbar ist und durch den. Privatschulbesuch lediglich die sozialen Folgen eines Hauptschulbesuches vermieden werden sollen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 33 ;

Gründe:

I. Die 1963 geborene Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) litt im Streitjahr 1976 an Legasthenie, einer krankhaften Störung der Lese- und Rechtschreibfähigkeit. Wegen der durch die Krankheit bedingten Mängel in den schulischen Leistungen mußte sie das staatliche Gymnasium verlassen. Um psychische Schäden und die sozialen Folgen durch eine vom Schulamt vorgeschlagene Umschulung auf die Hauptschule zu vermeiden, brachte der Kläger seine Tochter auf Anraten einer Psychologin in einer privaten Ganztagsschule unter. Für den Besuch dieser Schule wandte der Kläger im Streitjahr insgesamt 5.371 DM auf.