I. Die 1963 geborene Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) litt im Streitjahr 1976 an Legasthenie, einer krankhaften Störung der Lese- und Rechtschreibfähigkeit. Wegen der durch die Krankheit bedingten Mängel in den schulischen Leistungen mußte sie das staatliche Gymnasium verlassen. Um psychische Schäden und die sozialen Folgen durch eine vom Schulamt vorgeschlagene Umschulung auf die Hauptschule zu vermeiden, brachte der Kläger seine Tochter auf Anraten einer Psychologin in einer privaten Ganztagsschule unter. Für den Besuch dieser Schule wandte der Kläger im Streitjahr insgesamt 5.371 DM auf.
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