BFH - Urteil vom 18.05.1988
II R 1/85
Normen:
BewG § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1 i d F des VStRG;
Fundstellen:
BFHE 154, 134
BStBl II 1988, 822

BFH - Urteil vom 18.05.1988 (II R 1/85) - DRsp Nr. 1996/13112

BFH, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen II R 1/85

DRsp Nr. 1996/13112

»In wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer inländischen Schachtelbeteiligung stehende Schulden können bei der Einheitsbewertung eines gewerblichen Betriebes ab 01.01.74 insoweit abgezogen werden, als sie den Wert der Schachtelbeteiligung übersteigen (sog. Schuldenüberhang); denn insoweit stehen sie (auch) mit der Gesamtheit des gewerblichen Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang (Änderung der Rechtsprechung in den BFH-Urteilen vom 19.12.69 III R 21/67, BFHE 97, 387, BStBl II 1970, 201, und vom 28.01.72 III R 4/71, BFHE 104, 569, BStBl II 1972, 416). Bei der Berechnung des Schuldenüberhanges kann die Schachtelbeteiligung nur dann mit einem unter dem Kaufpreis liegenden Wert angesetzt werden, wenn die wirtschaftliche Entwicklung der Schachtelgesellschaft dies rechtfertigt. Der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Wert kann einen Schuldenüberhang nicht begründen.«

Normenkette:

BewG § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1 i d F des VStRG;

Gründe:

I. Die Klägerin erwarb 1977 eine Beteiligung (91,5 v.H.) an einer GmbH. Zur Finanzierung dieser Anschaffung nahm sie ein Darlehen auf.

Die GmbH war ihrerseits als Komplementärin beteiligt an einer GmbH & Co. KG. Diese Beteiligung veräußerte sie 1977. Den Erlös aus dieser Veräußerung schüttete die GmbH 1978 aus, wobei auf die Klägerin ... DM entfielen.