I. Die Klägerin erwarb 1977 eine Beteiligung (91,5 v.H.) an einer GmbH. Zur Finanzierung dieser Anschaffung nahm sie ein Darlehen auf.
Die GmbH war ihrerseits als Komplementärin beteiligt an einer GmbH & Co. KG. Diese Beteiligung veräußerte sie 1977. Den Erlös aus dieser Veräußerung schüttete die GmbH 1978 aus, wobei auf die Klägerin ... DM entfielen.
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