BFH - Urteil vom 18.05.1988
II R 238/81
Normen:
VStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 7 lit. c, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 153, 234
BStBl II 1988, 753
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.05.1988 (II R 238/81) - DRsp Nr. 1996/13006

BFH, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen II R 238/81

DRsp Nr. 1996/13006

»Sogenannte "Nebengeschäfte" führen auch dann zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 lit. c VStG (1974), wenn sie mit Genossenschaften getätigt werden, die ihrerseits selbst vermögensteuerbefreit sind, und an denen im wesentlichen dieselben Genossen oder deren Familienangehörige beteiligt sind. Bei der Frage, ob steuerlich schädliche, den satzungsmäßigen Aufgabenbereich überschreitende Nebengeschäfte vorliegen, kommt es auf die Person, mit der diese Geschäfte abgewickelt werden, nicht an.«

Normenkette:

VStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 7 lit. c, § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b;

Gründe:

I. Gegenstand des Unternehmens der im Jahre 1967 gegründeten Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist der gemeinschaftliche Betrieb einer landwirtschaftlichen Spiritusbrennerei. Ihr Geschäftsbetrieb ist auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt. Ihr regelmäßiges jährliches Brennrecht wurde ab 1969 auf 1.500 hl Weingeist festgesetzt. Die Klägerin war zunächst nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.b des Vermögensteuergesetzes (VStG a.F.) i.V.m. § 9 der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung 1963 (VStDV 1963) von der Vermögensteuer befreit.