I. Gegenstand des Unternehmens der im Jahre 1967 gegründeten Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist der gemeinschaftliche Betrieb einer landwirtschaftlichen Spiritusbrennerei. Ihr Geschäftsbetrieb ist auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränkt. Ihr regelmäßiges jährliches Brennrecht wurde ab 1969 auf 1.500 hl Weingeist festgesetzt. Die Klägerin war zunächst nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.b des Vermögensteuergesetzes (VStG a.F.) i.V.m. § 9 der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung 1963 (VStDV 1963) von der Vermögensteuer befreit.
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