BFH - Urteil vom 18.05.1988
II R 241/85
Normen:
BewG §§ 27, 83, 85 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 139
BStBl II 1988, 935
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.05.1988 (II R 241/85) - DRsp Nr. 1996/13113

BFH, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen II R 241/85

DRsp Nr. 1996/13113

»Zur Einreihung in die Gebäudeklasse und zur Findung des Gebäudenormalherstellungswerts bei der Bewertung eines Fabrikgrundstücks im Sachwertverfahren.«

Normenkette:

BewG §§ 27, 83, 85 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes in X, auf welchem er im Jahre 1979 eine Reparaturwerkstatt mit Lagerhalle für technische Geräte bezugsfertig errichtete. Der Gesamtkomplex ist fremdvermietet und wird vom Mieter als Kundendienstwerkstatt gewerblich genutzt.

Das Finanzamt (FA) hat das Grundstück im Sachwertverfahren als Geschäftsgrundstück bewertet und den Einheitswert auf den 1. Januar 1980 auf 131.400 DM fortgeschrieben. Es hat das Gebäude in die Bauklasse 1.122 gemäß Anlage 14 zu Abschn.38 der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens (BewRGr) eingeordnet und den Raummeterpreis mit 86 DM angesetzt. Es hat dabei die in den jeweiligen Spalten der Anlage 13 zu den BewRGr angegebenen Ausstattungsmerkmale mit dem Durchschnittspreis (mittlerer Raummeterpreis) für die jeweilige Ausstattungsart (einfach - mittel - gut - sehr gut - aufwendig) multipliziert und die gefundene Summe der Produkte durch die Gesamtzahl der angegebenen Merkmale geteilt und derart den durchschnittlichen Raummeterpreis errechnet.