BFH - Urteil vom 18.05.1990
VI R 67/88
Normen:
EStG (1986) § 9 Abs. 1 S. 1; LStDV (1984) § 5 Abs. 7, § 6 S. 2; LStR (1984) Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3, Abschn. 27 Abs. 1 ; LStR (1990) Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1967
BB 1990, 2100
BFHE 161, 61
BStBl II 1990, 909
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 18.05.1990 (VI R 67/88) - DRsp Nr. 1996/10729

BFH, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen VI R 67/88

DRsp Nr. 1996/10729

»1. Wird einem Steuerpflichtigen bei einer doppelten Haushaltsführung und bei Dienstreisen Gemeinschaftsverpflegung für Frühstück, Mittag- und Abendessen ganz oder teilweise unentgeltlich angeboten, so stehen ihm in der Regel nur 25 v.H. der in den LStR genannten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand zu. 2. Behauptet der Steuerpflichtige, an der Gemeinschaftsverpflegung nicht teilgenommen, sondern sich selbst verpflegt zu haben, hat er ein Wahlrecht, entweder den gekürzten Pauschbetrag geltend zu machen oder seinen Mehraufwand im einzelnen nachzuweisen. 3. Die gekürzten Pauschbeträge sind zu erhöhen um die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Aufwendungen für die Gemeinschaftsverpflegung und zu mindern um die entsprechenden Erstattungen des Arbeitgebers hierfür. Der Ansatz einer Haushaltsersparnis hat insoweit zu unterbleiben.«

Normenkette:

EStG (1986) § 9 Abs. 1 S. 1; LStDV (1984) § 5 Abs. 7, § 6 S. 2; LStR (1984) Abschn. 25 Abs. 6 Nr. 3, Abschn. 27 Abs. 1 ; LStR (1990) Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe: