BFH - Urteil vom 18.05.1995
IV R 20/94
Normen:
UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
BFHE 178, 390
BStBl II 1996, 70
DB 1996, 23
DStZ 1996, 119
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 18.05.1995 (IV R 20/94) - DRsp Nr. 1996/48

BFH, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen IV R 20/94

DRsp Nr. 1996/48

»1. Bei der Realteilung einer Personengesellschaft mit Buchwertfortführung sind anläßlich der Einbringung eines Betriebs erstellte Ergänzungsbilanzen aufzulösen. 2. Die Wahl der Buchwertfortführung bei der Realteilung ist für die Realteiler mit der Folge bindend, daß sie ihr Kapitalkonto erfolgsneutral an die Summe der Buchwerte der ihnen zugeteilten Wirtschaftsgüter in der Schlußbilanz der Gesellschaft anpassen müssen; hierbei sind auch Auf- und Abstockungen in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zu berücksichtigen.«

Normenkette:

UmwStG § 24 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und die Beigeladenen sind Steuerberater. Sie brachten ihre Einzelpraxen zum 1. März 1981 in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, an der der Kläger mit 50 v.H., der Beigeladene zu 1 mit 20 v.H. und der Beigeladene zu 2 mit 30 v.H. beteiligt waren. Die Beigeladenen hatten zusätzlich Bareinlagen von 90 000 DM (Beigeladener zu 1) und 230 000 DM (Beigeladener zu 2) zu leisten.