Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in A und B eine Tanzschule. Sie erklärte hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Erlöse enthielten außer den Einnahmen aus Tanzkursen u.a. auch Erlöse aus Getränkeverkauf (etwa 9 v.H. der Gesamterlöse). Die Getränke werden in den Tanzpausen, vor und nach dem Tanzunterricht und bei Sonderveranstaltungen (z.B. Mittelbällen) angeboten. Aus den Gewinnermittlungen ergeben sich nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) für den Getränkeverkauf in den Streitjahren folgende Daten:
Einnahmen Wareneinsatz Rohgewinn Aufschlag DM DM DM v.H.
1980 95 121 49 527 45 594 92
1981 113 494 48 790 64 704 132
1982 142 360 47 180 95 180 201
1983 109 084 41 052 68 032 166
1984 47 380 18 201 29 179 160
Summe/Durch
schnitt 507 439 204 750 302 689 148.
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