BFH - Urteil vom 18.07.1984
III R 45/81
Normen:
BewG (1965) § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 550
BStBl II 1984, 744
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.07.1984 (III R 45/81) - DRsp Nr. 1996/12043

BFH, Urteil vom 18.07.1984 - Aktenzeichen III R 45/81

DRsp Nr. 1996/12043

»Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die im Gebiet eines bestandskräftigen Bebauungsplanes liegen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 BewG als Grundvermögen zu bewerten, wenn die Gemeinde ein Umlegungsverfahren - Nutzung als Industrie- und Gewerbegebiet - eingeleitet hat.«

Normenkette:

BewG (1965) § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in X. Es handelt sich dabei um mit Obstbäumen bestandene Grünflächen. Die Grundstücke waren zum 1. Januar 1974, wie schon zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964), als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Die Grundstücksflächen liegen in einem Gebiet, für das die Stadt X im Jahr 1971 einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan -Nutzung als Industrie- und Gewerbegebiet- aufgestellt und im Jahr 1975 ein Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz (BBauG) eingeleitet hat.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) bewertete die Flächen im Jahr 1978 durch Wert- und Artfortschreibung auf den 1. Januar 1976 als unbebautes Grundstück. Der Einspruch der Klägerin war erfolglos.