BFH - Urteil vom 18.07.1985
IV R 135/82
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2; KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 144, 166
BStBl II 1985, 635
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 18.07.1985 (IV R 135/82) - DRsp Nr. 1996/10099

BFH, Urteil vom 18.07.1985 - Aktenzeichen IV R 135/82

DRsp Nr. 1996/10099

»Der minderbeteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft empfängt eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Kapitalgesellschaft im Hinblick auf seine Beteiligung unentgeltlich Leistungen an eine andere Kapitalgesellschaft erbringt, an der der Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung hat.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2; KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 S. 2;

Der Kläger war mit 41,6 v.H. an der GmbH A und mit 70 v.H. an der GmbH B beteiligt; er war auch Geschäftsführer dieser Gesellschaften. Außerdem betätigte er sich in den Streitjahren als freier Erfinder und unterhielt mit seinem Bruder eine Patentgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Nach einer Betriebsprüfung nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) an, daß der Kläger seitens der GmbH A durch Übernahme von Ausgaben der GmbH B verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten habe. Außerdem nahm das FA an, daß die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung unzutreffend erklärt worden seien. Aufgrund dieser Feststellungen berichtigte das FA die Einkommensteuerbescheide 1971 bis 1973.

Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte nur teilweise Erfolg. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.