BFH - Urteil vom 18.07.1985 (VI R 41/81) - DRsp Nr. 1996/10117
BFH, Urteil vom 18.07.1985 - Aktenzeichen VI R 41/81
DRsp Nr. 1996/10117
»Lohnsteuernachforderungsbescheide werden jedenfalls dann nicht formularmäßig i. S. von § 119 Abs. 4AO (1977) erlassen, wenn die verwendeten Formulare wesentlich ergänzt werden, z. B. durch die für die Ermessenausübung bestimmenden Erwägungen bei Lohnsteuerhaftungsbescheiden. Sie sind nicht deshalb nichtig, weil sie nicht die Unterschrift oder Namenswiedergabe einer in § 119 Abs. 3AO (1977) genannten Person enthalten. Allein aus diesem Grunde kann auch nicht ihre Aufhebung beansprucht werden.«