BFH - Urteil vom 18.07.1985
VI R 53/82
Normen:
AO (1977) § 15 Abs. 1. Nr. 8 ; EStG (1977) § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 372
BStBl II 1986, 14
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 18.07.1985 (VI R 53/82) - DRsp Nr. 1996/10149

BFH, Urteil vom 18.07.1985 - Aktenzeichen VI R 53/82

DRsp Nr. 1996/10149

»Infolge der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Nr. 8 AO (1977) kommt es jedenfalls ab 1977 auch einkommensteuerrechtlich für die Annahme eines Pflegekinderschaftsverhältnisses nicht darauf an, ob und inwieweit die Pflegeeltern für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Maßgebend ist vielmehr, daß die genannten Personen durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Änderung der Rechtsprechung als Folge einer Gesetzesänderung).«

Normenkette:

AO (1977) § 15 Abs. 1. Nr. 8 ; EStG (1977) § 32 Abs. 4 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Prozeßbeteiligten streiten darüber, ob bei den Klägern die von ihnen aufgenommenen Kinder N und H einkommensteuerrechtlich als Pflegekinder anzuerkennen sind.