BFH - Urteil vom 18.07.1985
VI R 93/80
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 144, 237
BStBl II 1985, 644
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 18.07.1985 (VI R 93/80) - DRsp Nr. 1996/10116

BFH, Urteil vom 18.07.1985 - Aktenzeichen VI R 93/80

DRsp Nr. 1996/10116

»1. Die Vergütung in einem privatrechtlichen Ausbildungsdienstverhältnis gehört, auch soweit ihr Unterhaltscharakter zukommt, zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Die Erhebung geringfügiger Lohnsteuer-Abzugsbeträge bei einer Ausbildungsvergütung von 580 DM monatlich verstößt nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beschäftigte in seiner Steuerberaterpraxis die Auszubildende P, deren Ausbildungsvergütung für den Monat März 1979 580 DM und für den Monat April 1979 675 DM betrug. Der Kläger teilte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) mit, daß er die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuerabzugsbeträgen von besagten Ausbildungsvergütungen für grundgesetzwidrig halte und bat zur Klärung der Rechtsfrage um Erteilung eines Haftungsbescheides. Er war der Auffassung, die Besteuerung verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), da gleichhohe Förderungsbeträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) steuerfrei seien und da Arbeitslöhne in dieser Höhe unter den Lohnpfändungsgrenzen als gesetzlich garantiertem Existenzminimum lägen.