I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beschäftigte in seiner Steuerberaterpraxis die Auszubildende P, deren Ausbildungsvergütung für den Monat März 1979 580 DM und für den Monat April 1979 675 DM betrug. Der Kläger teilte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) mit, daß er die Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuerabzugsbeträgen von besagten Ausbildungsvergütungen für grundgesetzwidrig halte und bat zur Klärung der Rechtsfrage um Erteilung eines Haftungsbescheides. Er war der Auffassung, die Besteuerung verstoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), da gleichhohe Förderungsbeträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) steuerfrei seien und da Arbeitslöhne in dieser Höhe unter den Lohnpfändungsgrenzen als gesetzlich garantiertem Existenzminimum lägen.
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