BFH - Urteil vom 18.07.1990
I R 109/88
Normen:
AO (1977) § 9 ; DBA-Italien (1925) Art. 11 Nr. 1 lit. d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1; DBA-Spanien (1966) Art. 15;
Fundstellen:
BB 1990, 2037
BFHE 161, 482
BStBl II 1990, 482
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.07.1990 (I R 109/88) - DRsp Nr. 1996/10815

BFH, Urteil vom 18.07.1990 - Aktenzeichen I R 109/88

DRsp Nr. 1996/10815

»Zur Bestimmung der Aufenthaltstage i.S. des Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA-Spanien sind Kriterien heranzuziehen, die für den in § 9 AO 1977 geregelten gleichlautenden Begriff entsprechend gelten. Danach bedeutet "aufhalten" die körperliche Anwesenheit einer natürlichen Person an einem bestimmten Ort.«

Normenkette:

AO (1977) § 9 ; DBA-Italien (1925) Art. 11 Nr. 1 lit. d i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1; DBA-Spanien (1966) Art. 15;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1983 als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner Steuererklärung 1983 machte er unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung geltend, an 206 Tagen in Spanien und an 89 Tagen in Italien beruflich tätig gewesen zu sein. Auf der Grundlage dieser Angaben erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) am 23. Mai 1984 einen Einkommensteuerbescheid 1983. Darin wurden die auf die Arbeitstage in Spanien und in Italien entfallenden Einkünfte als steuerfreie behandelt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.