I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1983 als Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner Steuererklärung 1983 machte er unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung geltend, an 206 Tagen in Spanien und an 89 Tagen in Italien beruflich tätig gewesen zu sein. Auf der Grundlage dieser Angaben erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) am 23. Mai 1984 einen Einkommensteuerbescheid 1983. Darin wurden die auf die Arbeitstage in Spanien und in Italien entfallenden Einkünfte als steuerfreie behandelt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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