BFH - Urteil vom 18.07.1990
I R 22-23/87
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 1 Nr. 1 S. 4; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e, § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
BFHE 161, 379

BFH - Urteil vom 18.07.1990 (I R 22-23/87) - DRsp Nr. 1996/10791

BFH, Urteil vom 18.07.1990 - Aktenzeichen I R 22-23/87

DRsp Nr. 1996/10791

»1. Unterstützungskassen können nicht nur durch einen "Geschäftsplan", sondern auch durch ihre Satzung oder durch einen Leistungsplan sicherstellen, daß es sich um eine soziale Einrichtung handelt. 2. Gewährt eine Unterstützungskasse laufende Leistungen, so ist das zulässige Kassenvermögen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e KStG 1977) auch dann auf der Grundlage der durchschnittlich gewährten Leistungen zu ermitteln, wenn die Kasse nur in wenigen Fällen laufende Leistungen gewährt.«

Normenkette:

EStG § 4d Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 1 Nr. 1 S. 4; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e, § 6 Abs. 5;
Fundstellen
BFHE 161, 379