BFH - Urteil vom 18.07.1990
I R 32/88
Normen:
GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 48, 51 Abs. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 756
BB 1991, 896
BFHE 163, 321
BStBl II 1991, 484
GmbHR 1991, 213
NJW 1991, 2311
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 18.07.1990 (I R 32/88) - DRsp Nr. 1996/10904

BFH, Urteil vom 18.07.1990 - Aktenzeichen I R 32/88

DRsp Nr. 1996/10904

»1. Nehmen die eine GmbH beherrschenden Gesellschafter in Überschreitung ihrer Kompetenzen Handlungen für die GmbH vor, beruht die dadurch ausgelöste Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auf dem Gesellschaftsverhältnis und kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. 2. Einer verdeckten Gewinnausschüttung, die durch die die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter ausgelöst ist, steht nicht entgegen, daß sie nicht auf einem gültigen Beschluß der Gesellschafterversammlung beruht.«

Normenkette:

GmbHG § 35 Abs. 1, §§ 48, 51 Abs. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein ....geschäft. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren Frau I.B. und ihre Söhne Gr.B. und Gü.B. Geschäftsführerin der Klägerin war Frau I.B. Sie hat jedoch weitgehend ihre Söhne "schalten und walten" lassen.

Die Klägerin hat in den Streitjahren verschiedene von ihr erbrachte Bauleistungen entweder überhaupt nicht oder mit zu niedrigem Entgelt verbucht. Nach Behauptung der Klägerin wurden die nicht verbuchten Entgelte unmittelbar von den Söhnen ohne Wissen ihrer Mutter vereinnahmt.