BFH - Urteil vom 18.07.1990
I R 98/87
Normen:
GewStDV § 23 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 3 Nr. 2a ; GmbHG § 11 Abs. 1, § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2254
BB 1991, 53
BFHE 162, 107
BStBl II 1990, 1073
GmbHR 1991, 129
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 18.07.1990 (I R 98/87) - DRsp Nr. 1996/11727

BFH, Urteil vom 18.07.1990 - Aktenzeichen I R 98/87

DRsp Nr. 1996/11727

»Die Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals, worunter insbesondere dessen verzinsliche Anlage zu verstehen ist, löst die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft noch nicht aus (Bestätigung von Abschn. 21 Abs. 2 S. 7 GewStR (1984)).«

Normenkette:

GewStDV § 23 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Abs. 3 Nr. 2a ; GmbHG § 11 Abs. 1, § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin, eine GmbH, wurde durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 4. Juli 1984 mit einem Stammkapital von 25 Mio DM errichtet und am 29. August 1984 in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin wurde ausschließlich zu dem Zweck gegründet, eine Beteiligung in Höhe von 50 v.H. am Kapital einer inländischen GmbH zu einem Kaufpreis von 24,5 Mio DM zu erwerben. Dieser Erwerb erfolgte mit notariellem Vertrag vom 1. August 1984. Am gleichen Tag wurde auch der Kaufpreis in Höhe von 24,5 Mio DM bezahlt.

Zuvor, am 23. Juli 1984, war das sofort in bar fällige Stammkapital in Höhe von 25 Mio DM einem für die Klägerin eingerichteten Bankkonto gutgeschrieben worden. Für die Zeit bis zum 1. August 1984 -dem Tag der Bezahlung des Kaufpreises für die GmbH-Anteile- wurde der (bis dahin ungeschmälert auf dem Konto belassene) Betrag banküblich mit 4,5 v.H. verzinst.