I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. März 1984 kaufte die Klägerin (eine Kreissparkasse und Anstalt des öffentlichen Rechts) von der Kreissparkasse G, Anstalt des öffentlichen Rechts, zwei Grundstücke in der Gemarkung L (Rheinland-Pfalz) mit je einem Sparkassengebäude (Sparkassenzweigstelle).
Anlaß dieses Kaufvertrages war die Neugliederung von Landkreisen durch das Dritte Landesgesetz über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 12. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl- 1968, 231). Durch dieses Gesetz war auch der Landkreis L neu gebildet worden, und zwar u.a. aus der Gemeinde L des aufgelösten Landkreises F (§ 12 Abs. 1 Buchst.c des Gesetzes). Dementsprechend hatten am 28. November 1978 der Landkreis D als Rechtsnachfolger des aufgelösten Landkreises F und als Gewährträger der Kreissparkasse G sowie der Landkreis L als Gewährträger der Kreissparkasse L (der Klägerin) "in Vollzug des §
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