BFH - Urteil vom 18.07.1991
V R 72/87
Normen:
AO (1977) § 235 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1852
BFHE 164, 506
BStBl II 1991, 781
EWiR § 235 AO 1/91, 1049
GmbHR 1991, 478
NJW 1992, 1472
ZIP 1992, 37
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 18.07.1991 (V R 72/87) - DRsp Nr. 1996/11082

BFH, Urteil vom 18.07.1991 - Aktenzeichen V R 72/87

DRsp Nr. 1996/11082

»Der Geschäftsführer einer GmbH, der Steuern zum Vorteil der GmbH hinterzieht, ist nicht Schuldner der Hinterziehungszinsen.«

Normenkette:

AO (1977) § 235 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) setzte gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Hinterziehungszinsen mit der Begründung fest, sie habe als tatsächliche Geschäftsführerin einer GmbH Umsatzsteuer 1978 und 1979 hinterzogen. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruchverfahren erhobenen Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 487 abgedruckten Urteil statt. Es führte aus, Zinsschuldnerin sei nicht die Klägerin, sondern die GmbH. Unerheblich sei, daß die Klägerin aus der Steuerhinterziehung wirtschaftliche Vorteile gezogen habe.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 235 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Es macht geltend, die Klägerin schulde die Hinterziehungszinsen.

Das FA beantragt, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Die Klägerin schuldet die Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) weder nach Satz 2 noch nach Satz 3 des § 235 Abs. 1 AO 1977.