I. Der Kläger hat am 22. Dezember 1975 in notariell beurkundeter Form die Teilung des ihm gehörenden Grundstücks in .. in Wohnungs- und Teileigentum erklärt. Die Wohnung im 1. und 2.Dachgeschoß des Hauses wird darin als Wohnung Nr. 11 bezeichnet. Der Notar wurde ermächtigt, alle Anträge zu stellen, die zur Aufteilung notwendig werden. Da zunächst noch eine katasterliche Umparzellierung des Grundstücks erforderlich war, wurde der Antrag auf Eintragung der Eigentumswohnung Nummer 11 in das Grundbuch erst am 31. August 1976 gestellt. Er ging am 3. September 1976 beim zuständigen Grundbuchamt ein. Die Anlegung des Wohnungsgrundbuchs erfolgte am 15. November 1976.
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