BFH - Urteil vom 18.09.1990 (VII R 99/89) - DRsp Nr. 1996/11768
BFH, Urteil vom 18.09.1990 - Aktenzeichen VII R 99/89
DRsp Nr. 1996/11768
»Erzielt ein geschiedener Steuerpflichtiger nach Scheidung der Ehe einen nach § 10dEStG abzugsfähigen Verlust und muß dieser Verlust im Wege des Verlustrücktrags in einem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, für den die früheren Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden sind, so steht ein sich daraus ergebender Erstattungsanspruch den Ehegatten nach dem Verhältnis der Beträge zu, in dem die Steuer für Rechnung eines jeden von ihnen an das FA gezahlt worden war.«