BFH - Urteil vom 18.09.1990
VII R 99/89
Normen:
AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EStG § 10d Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BB 1991, 1111
BB 1991, 197
BFHE 162, 279
BStBl II 1991, 47
NJW 1991, 2103
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 18.09.1990 (VII R 99/89) - DRsp Nr. 1996/11768

BFH, Urteil vom 18.09.1990 - Aktenzeichen VII R 99/89

DRsp Nr. 1996/11768

»Erzielt ein geschiedener Steuerpflichtiger nach Scheidung der Ehe einen nach § 10d EStG abzugsfähigen Verlust und muß dieser Verlust im Wege des Verlustrücktrags in einem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, für den die früheren Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden sind, so steht ein sich daraus ergebender Erstattungsanspruch den Ehegatten nach dem Verhältnis der Beträge zu, in dem die Steuer für Rechnung eines jeden von ihnen an das FA gezahlt worden war.«

Normenkette:

AO (1977) § 37 Abs. 2 ; EStG § 10d Abs. 1 S. 3;

Gründe: