I. Die beiden Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die A-AG (A) und die B-AG (B), beschlossen Anfang 1971, ein Kraftwerk zu errichten. Mit Schreiben vom 18. Juni 1971 erteilten sie der C-AG (C) den Auftrag zur Planung, Lieferung, Errichtung, Inbetriebnahme und zum Probebetrieb eines schlüsselfertigen Kraftwerks.
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