BFH - Urteil vom 18.10.1985
III R 160/81
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 476
BStBl II 1986, 80

BFH - Urteil vom 18.10.1985 (III R 160/81) - DRsp Nr. 1996/10306

BFH, Urteil vom 18.10.1985 - Aktenzeichen III R 160/81

DRsp Nr. 1996/10306

»Tritt ein Steuerpflichtiger nach dem 30. November 1974 in einen Vertrag über die Lieferung oder Herstellung eines schlüsselfertigen Großprojekts i. S. des § 4 b Abs. 2 Satz 4 InvZulG (1975) ein, so hat er jedenfalls dann keinen Anspruch auf Gewährung der sogenannten Konjunkturzulage für die von ihm aufgewendeten Kosten, wenn der Rechtsvorgänger bereits vor dem 1. Dezember 1974 mit der Herstellung des Investitionsvorhabens begonnen hatte.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die beiden Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die A-AG (A) und die B-AG (B), beschlossen Anfang 1971, ein Kraftwerk zu errichten. Mit Schreiben vom 18. Juni 1971 erteilten sie der C-AG (C) den Auftrag zur Planung, Lieferung, Errichtung, Inbetriebnahme und zum Probebetrieb eines schlüsselfertigen Kraftwerks.