BFH - Urteil vom 18.10.1990
IV R 72/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 127
BFHE 162, 316
BStBl II 1991, 92

BFH - Urteil vom 18.10.1990 (IV R 72/89) - DRsp Nr. 1996/11775

BFH, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen IV R 72/89

DRsp Nr. 1996/11775

»Besteht der unmittelbare Anlaß einer Auslandsreise darin, für die Mitwirkung an einem Fremdsprachen-Schulbuch Material allgemeinbildenden Inhalts zu sammeln, so sind die Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt waren.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, 3, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, bezogen in den Streitjahren beide Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, insbesondere als Mitherausgeber und Mitautoren von Englisch-Lehrbüchern. Der Kläger war außerdem als Hochschullehrer nichtselbständig tätig.

Die Kläger unternahmen in den Streitjahren eine Reise nach Großbritannien (1981) und in die USA (1982). Diese Reisen dauerten jeweils mehrere Wochen und verursachten Kosten in Höhe von 9.072 DM und 15.017 DM. Die Großbritannienreise, die die Kläger mit eigenem PKW durchführten, begann am 4. August 1981 und führte über Rotterdam, Hull, York und Umgebung, Nottingham, die Küstenorte Bridlington, Scarborough und Whitby nach Edinburgh und zurück über York, West Kirkby, zurück nach Hull und endete am 1. September am deutschen Wohnort.