BFH - Urteil vom 18.12.1985
I R 222/81
Normen:
EStG § 44 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 43
BStBl II 1986, 451
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 18.12.1985 (I R 222/81) - DRsp Nr. 1996/12059

BFH, Urteil vom 18.12.1985 - Aktenzeichen I R 222/81

DRsp Nr. 1996/12059

»Für die Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag gelten Gewinnanteile (Dividenden) auch dann erst mit dem im Ausschüttungsbeschluß bestimmten Auszahlungstag als zugeflossen, wenn der Empfänger der Gewinnanteile (Dividenden) der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.«

Normenkette:

EStG § 44 ;

Gründe:

I. Alleingesellschafterin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) ist die amerikanische Aktiengesellschaft X. Durch Gesellschafterbeschluß vom 28. Dezember 1978 hat die Alleingesellschafterin der Klägerin beschlossen, den Gewinn des Jahres 1977 in Höhe eines Teilbetrages von 1.000.000 DM an sich auszuschütten, und zwar wie folgt:

am 15. Juni 1979 250.000 DM

am 15. September 1979 250.000 DM

am 15. Dezember 1979 250.000 DM

----------------

1.000.000 DM.

Über den damals noch nicht angemeldeten und nicht entrichteten Kapitalertragsteuerbetrag von 62.500 DM für den letzten zum 15. Dezember 1979 vorgesehenen Ausschüttungsteilbetrag von 250.000 DM erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gegen die Klägerin am 11. Oktober 1979 einen Haftungsbescheid.

Die dagegen erhobene Sprungklage sah das Finanzgericht (FG) mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 42 veröffentlichten Urteil als begründet an.