BFH - Urteil vom 18.12.1985
II R 180/83
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 451
BStBl II 1986, 417
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 18.12.1985 (II R 180/83) - DRsp Nr. 1996/10302

BFH, Urteil vom 18.12.1985 - Aktenzeichen II R 180/83

DRsp Nr. 1996/10302

»Zur Besteuerung aufgrund einer Vollmacht, welche den Vollmachtnehmer zum Verkauf von Teilen eines Grundstücks gegen "Abführung" eines bestimmten Betrages und Einbehaltung des darüber hinausgehenden Mehrerlöses berechtigt (Anschluß an das BFH-Urteil vom 10. November 1976 II R 95/71, BFHE 120, 412, BStBl II 1977, 166).«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger erhielt am 28. September 1978 von der Eigentümerin eines Wohnhausgrundstücks die notariell beurkundete Vollmacht, über dieses Grundstück "zu verfügen und die hierzu erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben und entgegenzunehmen". Er durfte insbesondere das Grundstück in Eigentumswohnungen aufteilen und diese -mit Ausnahme zweier der Eigentümerin verbleibenden Wohnungen- an Dritte verkaufen. Aus dem Verkauf sollte er 297.000 DM an die Eigentümerin "abführen".

Von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde der Kläger befreit. Die Grundstückseigentümerin verpflichtete sich, die Vollmacht "nach Tätigung des ersten Rechtsgeschäftes nicht zu widerrufen". Diese sollte erlöschen, wenn nicht bis zum 31. März 1979 alle zur Veräußerung bestimmten Wohnungen verkauft waren.