BFH - Urteil vom 18.12.1985
II R 229/83
Normen:
BewG (1965) §§ 22, 27, 78, 79 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 95
BStBl II 1986, 445
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 18.12.1985 (II R 229/83) - DRsp Nr. 1996/12072

BFH, Urteil vom 18.12.1985 - Aktenzeichen II R 229/83

DRsp Nr. 1996/12072

»Der Wegfall der Eigenschaft "öffentlich gefördert" bewirkt in bezug auf das Grundstück eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.«

Normenkette:

BewG (1965) §§ 22, 27, 78, 79 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks S Straße. Das kriegszerstörte Mietwohnhaus wurde im Jahre 1954 mit Mitteln des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues wieder aufgebaut. Am 29. Dezember 1972 hat der Kläger die öffentlichen Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig und vollständig zurückgezahlt. Ausweislich des Bescheids des Landesamtes für Wohnungswesen vom 19. Juni 1980 endete damit die Eigenschaft als "öffentlich gefördert" für die Wohnungen des wiederaufgebauten Hauses nach § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes (WobindG) mit Ablauf des 31. Dezember 1980.

Am 19. Januar 1981 erließ das Finanzamt (FA) auf den 1. Januar 1981 einen Wertfortschreibungsbescheid. Dabei ging es von einer entsprechend dem tatsächlichen Zustand des Grundstücks im Wertfortschreibungszeitpunkt im Hauptfeststellungszeitpunkt erzielbaren Miete von 2,30 DM/qm pro Monat zuzüglich eines Zuschlags von 5 v.H. wegen Übernahme der Schönheitsreparaturen aus und stellte den Wert nunmehr auf 619.700 DM (bisher: 547.700 DM) fest.