I. Streitig ist, ob ein steuerfreier Sanierungsgewinn gegeben ist. Die OHG A betrieb eine Baustoffgroßhandlung sowie eine Fabrik zur Herstellung von Teer- und Asphaltprodukten für die Bauwirtschaft. An der OHG waren der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) zu 1/3 und B, der von den Klägern zu 2 beerbt wurde, zu 2/3 beteiligt.
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