I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. September 1983 kaufte die Bundesrepublik Deutschland (Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -) "zur Vermeidung der Enteignung" und zum Zwecke des Ausbaus einer Bundesstraße eine noch zu vermessende Teilfläche in einer Größe von 3.560 qm zu einem Kaufpreis von 21 DM/qm (somit vorläufig insgesamt 74.760 DM). Die Klägerin übernahm ferner die Kosten der amtlichen Vermessung sowie die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung der Verkäuferin in Höhe von 4 064, 10 DM. Die Vertretungskosten sollten nach Vorlage der Kostenrechnung unmittelbar an die Anwälte der Verkäuferin bezahlt werden.
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