BFH - Urteil vom 18.12.1991
II R 54/89
Normen:
GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7;
Fundstellen:
BB 1992, 556
BFHE 166, 399
BStBl II 1992, 301
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 18.12.1991 (II R 54/89) - DRsp Nr. 1996/11303

BFH, Urteil vom 18.12.1991 - Aktenzeichen II R 54/89

DRsp Nr. 1996/11303

»Bei der freiwilligen Veräußerung eines Grundstücks, die der Vermeidung einer Enteignung dient, gehören die von dem Enteignungsbegünstigten (Grundstückserwerber) zu übernehmenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Veräußerers (z. B. Rechtsanwaltskosten) dann nicht zur Gegenleistung, wenn diese nach den enteignungsrechtlichen Vorschriften als Kosten des Verfahrens von dem Enteignungsbegünstigten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu übernehmen sind (Bestätigung und Fortentwicklung des Urteils vom 17.10.1990 II R 58/88, BFHE 162, 482, BStBl II 1991, 146).«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 9 Abs. 1 Nr. 1, 7;

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. September 1983 kaufte die Bundesrepublik Deutschland (Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -) "zur Vermeidung der Enteignung" und zum Zwecke des Ausbaus einer Bundesstraße eine noch zu vermessende Teilfläche in einer Größe von 3.560 qm zu einem Kaufpreis von 21 DM/qm (somit vorläufig insgesamt 74.760 DM). Die Klägerin übernahm ferner die Kosten der amtlichen Vermessung sowie die Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung der Verkäuferin in Höhe von 4 064, 10 DM. Die Vertretungskosten sollten nach Vorlage der Kostenrechnung unmittelbar an die Anwälte der Verkäuferin bezahlt werden.