AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 1 S. 1, § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1 S. 5; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 167, 347
Vorinstanzen:
FG Köln,
BFH - Urteil vom 18.12.1991 (XI R 42-43/88) - DRsp Nr. 1996/11411
BFH, Urteil vom 18.12.1991 - Aktenzeichen XI R 42-43/88
DRsp Nr. 1996/11411
»1. Der Bekanntgabemangel eines Steuerbescheides wird durch die fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt (Anschluß an BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 X R 147/87, BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942).2. Erwirbt ein Kommanditist Darlehensforderungen i.S. des § 15 (Abs. 1) Nr. 2EStG oder sonstige Forderungen eines Dritten gegen die KG und werden die geschuldeten Beträge der Gesellschaft weiterhin belassen, so bilden die Forderungen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Die Verbindlichkeiten, die der Gesellschafter als Gegenleistung zur Erlangung der Darlehensforderungen eingegangen ist, gehören zum negativen Sonderbetriebsvermögen, Hieran ändert sich nichts, wenn die Forderungen zur Erhöhung der Kommanditbeteiligung verwendet werden.«
Normenkette:
AO (1977) § 122 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 1 S. 1, § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1 S. 5;
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