BFH - Urteil vom 18.12.1998
VI R 154/98

BFH - Urteil vom 18.12.1998 (VI R 154/98) - DRsp Nr. 1999/7305

BFH, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen VI R 154/98

DRsp Nr. 1999/7305

Gründe:

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Prozeßvertreter (P) der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in deren Namen Klage wegen Einkommensteuer 1988. Er beantragte u.a. zuletzt, einen Kinderfreibetrag von 10 000 DM sowie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Freibetrag von 4 000 DM zu berücksichtigen.

Nach Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) legte P mit Schreiben vom 18. Mai 1990 eine undatierte, von den Klägern unterschriebene und P als Bevollmächtigten ausweisende Vollmacht vor. In dem formularmäßigen Text wird P u.a. dazu bevollmächtigt, die Unterzeichner in ihren Steuer- und Buchführungsangelegenheiten vor allen Gerichten, Finanzämtern, Steuer- und sonstigen Behörden zu vertreten, gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe einzulegen, sonstige verbindliche Erklärungen abzugeben und rechtsverbindliche Unterschrift zu leisten. In dem Begleitschreiben vom 18. Mai 1990, dem die Vollmacht angeheftet war, sind das Aktenzeichen, die Beteiligten und der Gegenstand des Rechtsstreits bezeichnet; auf die Vollmacht wird Bezug genommen.